( 2) illud etiam circa observationem fatalium dierum custodiri decernimus, ut, si forte temporales in feriatos quoquo modo inciderint, praecendentes eos dies ut temporales a litigantibus observentur.
von zoe978 am 27.10.2013
Wir verfügen zudem, dass bei Fristen, wenn die Zeitlimits auf Feiertage fallen, die Streitparteien die Tage vor dem Feiertag als ihre Fristtermine behandeln sollen.
von hugo.u am 08.01.2016
Wir verfügen zudem, dass bei der Beachtung der Ausschlussfristen Folgendes zu beachten ist: Sollten die Rechtstermine zufällig auf Feiertage fallen, so sollen von den Prozessparteien die vorhergehenden Tage als Rechtstermine angesehen werden.