( 1) quod si arbitro in provincia ex delegatione sacra disceptante appellatio subsequatur, post priorem fatalem lapsum tres alii tantum fatales dies similiter ut supra dictum est servabuntur, nulla reparatione a nostro numine postulanda, ita ut nonaginta tribus diebus elapsis iudicata congruae exsecutioni mandentur.
von stephan.n am 02.11.2021
Wenn jedoch bei einem Schiedsrichter in einer Provinz, der aufgrund einer heiligen Delegation urteilt, eine Berufung erfolgt, werden nach Ablauf des ersten Fataltagess drei weitere Fataltage, ebenso wie oben beschrieben, beachtet, wobei keine Erneuerung von unserer göttlichen Autorität beantragt werden kann, sodass nach Ablauf von dreiundneunzig Tagen die Urteile zur angemessenen Ausführung übergeben werden.
von mio849 am 10.06.2015
Wenn gegen eine Entscheidung eines Richters in einer Provinz, der von kaiserlicher Autorität ernannt wurde, Berufung eingelegt wird, werden nach Ablauf der ersten Frist nur noch drei weitere Fristen gewährt, wie zuvor erwähnt. Von der kaiserlichen Behörde kann keine Verlängerung beantragt werden. Nach Ablauf von 93 Tagen müssen die Urteile gemäß Verfahren vollstreckt werden.