Sin autem nulla pactio intercesserit, licentia dabitur feneratori ex denuntiatione vel ex sententia iudiciali post biennium, ex quo attestatio missa est vel sententia prolata est, numerandum eam vendere.
von friederike.847 am 14.02.2018
Wurde jedoch keine Vereinbarung getroffen, so wird dem Darlehensgeber gestattet sein, die Immobilie nach zwei Jahren zu verkaufen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die förmliche Benachrichtigung versendet oder das Gerichtsurteil ergangen ist, vorausgesetzt, es liegt eine Benachrichtigung oder gerichtliche Anordnung vor.
von lars959 am 23.09.2013
Sollte jedoch keine Vereinbarung getroffen worden sein, wird dem Darlehensgeber nach Ablauf einer Zweijahresfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung versendet oder das Urteil gefällt wurde, die Erlaubnis erteilt, es nach Benachrichtigung oder gerichtlichem Urteil zu verkaufen.