Sin autem nullo modo huiusmodi pactio posita est vel forte instrumentum emphyteuseos perditum est, minime licere emphyteutae sine consensu domini suas meliorationes aliis vendere vel ius emphyteuticum transferre.
von amelie955 am 15.02.2015
Sofern jedoch keine solche Vereinbarung besteht oder das Pachtdokument verloren gegangen ist, ist dem Pächter nicht gestattet, seine Verbesserungen an Dritte zu verkaufen oder seine Pachtrechte ohne Zustimmung des Verpächters zu übertragen.
von linnea.m am 17.08.2023
Wenn jedoch auf keine Weise eine derartige Vereinbarung getroffen wurde oder möglicherweise die Urkunde der Erbpacht verloren gegangen ist, ist es dem Erbpächter keinesfalls gestattet, ohne Zustimmung des Grundherrn seine Verbesserungen an andere zu verkaufen oder das Erbpachtrecht zu übertragen.