Sin autem duorum mensuum spatium fuerit emensum et dominus hoc facere noluerit, licentia emphyteutae detur, ubi voluerit, et sine consensu domini suas meliorationes vendere, his tamen personis, quae non solent in emphyteuticis contractibus vetari ad huiusmodi venire emptionem:
von denis939 am 28.10.2016
Wenn jedoch zwei Monate vergangen sind und der Vermieter dies zu tun sich weigert, wird dem Mieter die Erlaubnis erteilt, seine Verbesserungen dort zu verkaufen, wo er möchte und ohne Zustimmung des Vermieters, jedoch nur an Personen, die in Erbpachtverträgen üblicherweise nicht von solchen Käufen ausgeschlossen sind:
von kaan912 am 23.06.2016
Wenn jedoch eine Frist von zwei Monaten verstrichen sein wird und der Dominus nicht bereit sein wird, dies zu tun, so soll dem Emphyteuten die Erlaubnis erteilt werden, wo er will, und ohne Zustimmung des Dominus seine Verbesserungen zu verkaufen, und zwar an jene Personen, die in Emphyteuseverträgen üblicherweise nicht von einem solchen Erwerb ausgeschlossen sind: