Et si quidem dominus hoc dare maluerit et tantam praestare quantitatem, quantam ipsa veritate emphyteuta ab alio accipere potest, ipsum dominum omnimodo haec comparare:
von marlo9889 am 10.01.2021
Und wenn der Eigentümer es vorziehen würde, dies anzubieten und denselben Betrag zu zahlen, den der Mieter tatsächlich von jemand anderem erhalten kann, dann sollte der Eigentümer definitiv derjenige sein, der es kauft:
von christian.q am 11.10.2015
Und wenn der Eigentümer tatsächlich dies zu geben und eine solche Menge zu leisten beabsichtigt, wie viel der Erbbauberechtigte in Wahrheit von einem anderen empfangen kann, hat der Eigentümer selbst dies auf alle Weise zu erwerben: