Honorariis scilicet a clientibus, qui dare possint, disertissimis togatis omnimodo praestandis et, si cessaverint, per exsecutores negotiorum exigendis, ne et per huiusmodi machinationem causae merita protrahantur, nisi i pse litigator alium pro alio patronum eligere maluerit.
von leah.f am 13.08.2024
Die Honorare müssen von Mandanten, die zu zahlen imstande sind, den beredetsten Rechtsvertretern in jeder Hinsicht entrichtet werden und, falls sie säumig sein werden, durch Geschäftsausführer eingefordert werden, damit die Verfahrensverdienste nicht durch derartige Machenschaften verzögert werden, es sei denn, der Rechtsstreitende selbst ziehe es vor, einen anderen Rechtsbeistand anstelle eines anderen zu wählen.
von ida.9874 am 01.02.2019
Anwaltsgebühren müssen zweifellos von Mandanten, die sie bezahlen können, an die fachkundigsten Rechtsanwälte entrichtet werden, und falls sie die Zahlung verzögern, sollten diese Gebühren durch Inkassounternehmen eingezogen werden, um zu verhindern, dass Fälle durch solche Verzögerungstaktiken in die Länge gezogen werden, es sei denn, der Mandant selbst möchte einen anderen Anwalt wählen.