Necessitate advocatis imponenda, ex quo litem peragendam susceperint, eam usque ad terminum, nisi lex vel iusta causa impediat, adimplere, ne ex eius recusatione fiat causae dilatio:
von estelle.g am 04.09.2015
Mit der Notwendigkeit, die Anwälten auferlegt wird, haben sie, sobald sie einen Fall übernommen haben, diesen bis zum zum Ende zu führen, es sei denn, Gesetz oder ein gerechter Grund verhindert dies, damit durch eine Verweigerung keine Verzögerung des Verfahrens eintritt.
von samuel.x am 26.02.2020
Rechtsanwälte müssen, sobald sie einen Fall übernommen haben, diesen bis zum Abschluss verfolgen, es sei denn, sie werden durch Gesetz oder einen triftigen Grund daran gehindert, um Verzögerungen durch ihren Rückzug aus dem Fall zu vermeiden.