Iustae autem manumissionis causae sunt, veluti si quis patrem aut matrem aut filium filiamve aut fratrem sororemve naturales aut paedagogum, nutricem, educatorem aut alumnum alumnamve aut collactaneum manumittat, aut servum procuratoris habendi gratia, aut ancillam matrimonii causa, dum tamen intra sex menses uxor ductatur, nisi iusta causa impediat, et qui manumittitur procuratoris habendi gratia, ne minor septem et decem annis manumittatur.
von svea.849 am 11.12.2018
Gültige Gründe für die Freilassung eines Sklaven sind: wenn jemand seinen biologischen Vater, seine Mutter, Sohn, Tochter, Bruder oder Schwester freilässt, oder seinen Lehrer, Amme, Erzieher, eine Person, die er aufgezogen hat, jemanden, den er gemeinsam aufgezogen hat, oder einen männlichen Sklaven zur Verwendung als Vertreter, oder eine weibliche Sklavin zu Ehezwecken. Bei einer Eheschließung muss die Hochzeit jedoch innerhalb von sechs Monaten stattfinden, es sei denn, es gibt einen triftigen Grund für eine Verzögerung. Wenn ein Sklave freigelassen wird, um als Vertreter zu dienen, muss er mindestens siebzehn Jahre alt sein.
von benno8916 am 11.09.2024
Die gerechten Gründe der Freilassung sind solche, wie wenn jemand einen natürlichen Vater oder eine Mutter oder einen Sohn oder eine Tochter oder einen Bruder oder eine Schwester freilässt, oder einen Pädagogen, Pfleger, Erzieher oder männlichen oder weiblichen Mündel oder Geschwistergenossen, oder einen Sklaven zum Zweck der Bestellung eines Bevollmächtigten, oder eine Sklavin zum Zweck der Ehe, vorausgesetzt jedoch, dass die Frau innerhalb von sechs Monaten geheiratet wird, es sei denn, ein gerechter Grund verhindere es, und derjenige, der zum Zweck der Bestellung eines Bevollmächtigten freigelassen wird, soll nicht jünger als siebzehn Jahre sein.