Sed licet ipse actor defecerit, suae posteritati huiusmodi causae cursum eum relinquere posse definimus, ut eius heredibus vel successoribus liceat eam adimplere, nullo modo triginta annorum exceptione sublatam.
von muhammet.902 am 22.02.2020
Obwohl der Handelnde selbst gescheitert sein mag, bestimmen wir, dass er den Verlauf einer solchen Sache seiner Nachwelt hinterlassen kann, sodass es seinen Erben oder Rechtsnachfolgern gestattet ist, diese zu vollenden, und zwar in keiner Weise durch die Einrede der dreißig Jahre aufgehoben.
von patrick.843 am 26.06.2016
Selbst wenn der Kläger verstirbt, bestimmen wir, dass er das Verfahren eines solchen Falles an seine Nachkommen weitergeben kann, sodass seine Erben oder Rechtsnachfolger es fortführen können, ohne durch die Verjährungsfrist von dreißig Jahren behindert zu werden.