Quod nos corrigentes eandem exceptionem, quae ex triginta annis oritur, in huiusmodi casu opponi minime patimur, sed licet personalis actio ab initio fuerit instituta, tamen eam in quadragesimum annum extendimus, cum non sit similis, qui penitus ab initio tacuit, ei, qui et postulationem deposuit et in iudicium venit et subiit certamina, litem autem implere per quosdam casus praepeditus est.
von paula.h am 08.01.2023
Wir korrigieren diese Ausnahmeregelung, die sich aus einer dreißigjährigen Frist ergibt, und wir gestatten in solchen Fällen diese Verteidigung nicht geltend zu machen. Obwohl die Klage zunächst als Personalklage eingereicht wurde, verlängern wir die Frist auf vierzig Jahre, da ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen jemandem, der von Beginn an vollständig geschwiegen hat, und jemandem, der einen Antrag eingereicht, vor Gericht erschienen und Rechtsverfahren durchlaufen ist, aber durch bestimmte Umstände daran gehindert wurde, die Klage abzuschließen.
von karl.l am 04.01.2024
Wir korrigieren diese selbe Ausnahme, die sich über dreißig Jahre erstreckt, und lassen in einem solchen Fall keinesfalls einen Einspruch zu. Obwohl die persönliche Klage von Beginn an eingereicht worden war, erstrecken wir sie dennoch bis zum vierzigsten Jahr. Dies geschieht, weil nicht derjenige vergleichbar ist, der von Anfang an völlig geschwiegen hat, mit jenem, der sowohl einen Antrag eingereicht als auch vor Gericht erschienen ist und die Verfahren durchlaufen hat, jedoch durch bestimmte Umstände daran gehindert wurde, den Rechtsstreit zu beenden.