Sed et si quis non per vim, sed sententia iudicis eam detinuit, ea tamen occasione, quod absens prior possessor et ad litem vocatus minime respondit, licebit ei ad similitudinem ceterorum, qui rei dominium habent, intra annum se offerenti cautionemque suscipiendae litis danti eandem rem recipere superque ea cognitionalia subire certamina.
von peter.l am 21.12.2016
Selbst wenn jemand den Besitz nicht durch Gewalt, sondern aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses erlangt hat, weil der vorherige Eigentümer abwesend war und nicht auf die Gerichtsvorladung reagierte, kann diese Person die Immobilie dennoch zurückerlangen, wie andere Eigentümer auch, vorausgesetzt, sie meldet sich innerhalb eines Jahres, stellt Sicherheiten für das Rechtsverfahren und erklärt sich bereit, sich einem förmlichen Verfahren zur Klärung der Angelegenheit zu stellen.
von matti.i am 03.03.2018
Selbst wenn jemand die Sache nicht durch Gewalt, sondern aufgrund eines richterlichen Urteils zurückgehalten hat, soll ihm dennoch auf dieser Grundlage, da der vorherige Besitzer abwesend war und auf die Rechtssache in keiner Weise reagiert hat, erlaubt sein, in Ähnlichkeit zu anderen, die das Eigentumsrecht an der Sache haben, innerhalb eines Jahres sich anzubieten und Sicherheit für die Führung des Rechtsstreits zu leisten, um dieselbe Sache zurückzuerlangen und die entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzungen zu durchlaufen.