Criminales causas omnimodo intra duos annos a contestatione litis connumerandos finiri censemus nec ulla occasione ad ampliora produci tempora, sed post bienii excessum minime ulterius lite durante accusatum absolvi, scientibus iudicibus eorumque officiis, quod, si litigatoribus admonentibus ipsis litis introductionem vel examinationem distulerint, poena vicenarum librarum auri ferientur.
von anabell834 am 17.11.2014
Wir verfügen, dass Strafsachen innerhalb von zwei Jahren ab Einleitung des Verfahrens abgeschlossen werden müssen. Diese Fälle dürfen unter keinen Umständen über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Wenn der Fall die Zwei-Jahres-Frist überschreitet, muss der Angeklagte freigesprochen werden. Richter und ihr Personal sollten sich bewusst sein, dass sie mit einer Geldbuße von zwanzig Pfund Gold belegt werden, wenn sie auf Aufforderung der Parteien die Einführung oder Prüfung des Falles verzögern.
von liv.862 am 11.11.2018
Wir verfügen, dass Strafsachen auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren ab dem Streitbeginn abgeschlossen werden müssen und unter keinen Umständen auf längere Zeit ausgedehnt werden dürfen. Nach Ablauf von zwei Jahren soll, wenn der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, der Angeklagte freigesprochen werden. Die Richter und ihre Beamten sollen wissen, dass sie, falls sie auf Mahnung der Streitparteien die Einleitung oder Prüfung des Verfahrens verzögern, mit einer Strafe von zwanzig Pfund Gold belegt werden.