Ideoque praecipimus, si per quinque continuos annos post impletam minorem aetatem ( id est viginti quinque annos) connumerandos nihil conquestus est super tali alienatione vel suppositione is qui eam fecit vel heres eius, minime retractari eam occasione praetermissionis decreti, sed sic tenere, quasi ab initio legitimo decreto fuisset alienata res vel supposita.
von hamza943 am 22.02.2022
Daher verfügen wir, dass wenn jemand, der Eigentum übertragen oder verpfändet hat (oder dessen Erbe), nicht innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit (das heißt fünfundzwanzig Jahre) Beschwerde gegen eine solche Übertragung oder Verpfändung eingelegt hat, die Transaktion nicht aufgrund des Fehlens eines Dekrets rückgängig gemacht werden kann. Stattdessen soll sie als gültig gelten, als wäre das Eigentum von Anfang an rechtmäßig übertragen oder verpfändet worden.
von benet.a am 02.09.2017
Daher befehlen wir, dass wenn innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach Vollendung des Mindesalters (das heißt fünfundzwanzig Jahre) keine Beschwerde erhoben wurde bezüglich einer solchen Veräußerung oder Verpfändung durch denjenigen, der sie vorgenommen hat, oder dessen Erben, diese keinesfalls aufgrund des Fehlens eines Dekrets rückgängig gemacht werden kann, sondern so zu behandeln ist, als wäre die Sache von Anfang an durch ein rechtmäßiges Dekret veräußert oder verpfändet worden.