Si, cum minor annis viginti quinque esses, tabulis quae sunt tuarum professionum oblatis tibi aetatem quasi maior annis viginti quinque decepta probasti, in integrum restitutionem intra statutum legibus tempus etiam post impletam aetatem de omnibus intra aetatem adversus te gestis postulare apud eum, cuius de ea re iurisdictio est, potes.
von arthur.r am 06.09.2015
Wenn du zum Zeitpunkt, als du jünger als fünfundzwanzig Jahre warst, durch eingereichte Urkunden deiner Erklärungen dein Alter als größer als fünfundzwanzig Jahre vorgetäuscht hast, kannst du vor der zuständigen Rechtsprechungsinstanz eine vollständige Wiederherstellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist auch nach Vollendung deines Alters bezüglich aller in deinem Minderjährigenalter gegen dich durchgeführten Handlungen beantragen.
von lilia.951 am 21.11.2021
Wenn du zum Zeitpunkt deiner Minderjährigkeit unter fünfundzwanzig Jahre alt warst und durch Vorlage falscher Registrierungsdokumente dein Alter als über fünfundzwanzig Jahre vorgetäuscht hast, kannst du auch nach Erreichen der Volljährigkeit eine vollständige rechtliche Wiederherstellung bei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist für alle während deiner Minderjährigkeit gegen dich vorgenommenen Transaktionen beantragen.