Filius familias, si minor viginti quinque annis pro extraneo fideiussit, in integrum restitutionem postulare non prohibetur.
von emily.937 am 03.11.2024
Ein Sohn unter väterlicher Gewalt, der jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, wird nicht daran gehindert, eine vollständige Rechtswiederherstellung zu beantragen, wenn er für einen Fremden als Bürge aufgetreten ist.
von emmi.v am 15.03.2024
Ein Filius familias, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, wird nicht daran gehindert, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn er für einen Fremden Bürgschaft geleistet hat.