Minores viginti quinque annis non tantum in his, quae ex bonis propriis amiserunt, verum etiam si hereditatem sibi delatam non adierint, posse in integrum restitutionem postulare iam dudum placuit.
von phil.g am 31.12.2020
Es ist seit langem festgelegt, dass Personen unter fünfundzwanzig Jahren nicht nur hinsichtlich der Dinge, die sie aus ihrem eigenen Vermögen verloren haben, sondern auch wenn sie eine ihnen zugestellte Erbschaft nicht angetreten haben, die vollständige Wiedergutmachung verlangen können.
von luzi943 am 08.05.2015
Es ist seit langem anerkannt, dass Personen unter fünfundzwanzig Jahren nicht nur für Verluste aus ihrem eigenen Vermögen, sondern auch in Fällen, in denen sie eine ihnen angebotene Erbschaft nicht angenommen haben, eine vollständige Entschädigung fordern können.