Cum autem donationes a minoribus nec cum decreto celebrari possunt, si minor vel post veniam aetatis rem immobilem donationis titulo in alium ( excepta propter nuptias donatione) transscripserit, non aliter hoc firmitatem habebit, nisi post viginti quinque annos impletos inter praesentes quidem decennium, inter absentes autem vicennium donatore adquiescente effluxerit:
von ayla.959 am 09.06.2019
Da Minderjährige keine Schenkungen vornehmen können, nicht einmal mit offizieller Genehmigung, wird eine Übertragung unbeweglicher Sachen als Schenkung durch einen Minderjährigen nach Erlangen der Volljährigkeit (ausgenommen Hochzeitsgeschenke) nur dann rechtsgültig, wenn der Schenkende innerhalb von zehn Jahren bei Anwesenheit beider Parteien oder zwanzig Jahren bei Abwesenheit nach Erreichen des fünfundzwanzigsten Lebensjahres keinen Widerspruch erhebt:
von elisa.8998 am 28.02.2023
Da Schenkungen von Minderjährigen nicht einmal mit einem Dekret vorgenommen werden können, wird eine Schenkung unbeweglicher Sachen durch einen Minderjährigen, auch nach Erlangung der Volljährigkeit (ausgenommen Schenkungen anlässlich einer Heirat), nur dann Gültigkeit haben, wenn nach vollendeten fünfundzwanzig Jahren, unter Anwesenden zwar ein Jahrzehnt, unter Abwesenden jedoch zwei Jahrzehnte, mit Einwilligung des Schenkers verstrichen sind: