Ut tamen in heredis persona illud tantummodo tempus accederet, quod post eiusdem heredis minoris aetatem silentio transactum sit.
von omar953 am 23.07.2018
So dass gleichwohl bei der Person des Erben nur diejenige Zeit hinzugerechnet wird, die nahc der Minderjährigkeit des Erben im Stillschweigen verstrichen ist.
von pia.v am 17.02.2018
Hinsichtlich des Erben sollte jedoch nur die Zeit gezählt werden, die nach Erreichen der Volljährigkeit stillschweigend verstrichen ist.