Ante heredis institutionem inutiliter antea legabatur, scilicet quia testamenta vim ex institutione heredum accipiunt et ob id veluti caput atque fundamentum intellegitur totius testamenti heredis institutio.
von stephan.842 am 09.11.2014
Vor der Erbeinsetzung wurde zuvor unwirksam vermacht, und zwar deshalb, weil Testamente ihre Gültigkeit aus der Erbeinsetzung erhalten und deshalb die Erbeinsetzung gleichsam als Haupt und Grundlage des gesamten Testaments verstanden wird.
von hasan.901 am 17.11.2023
In der Vergangenheit war es ungültig, Vermächtnisse zu verfügen, bevor ein Erbe im Testament benannt wurde, da Testamente ihre Rechtswirksamkeit erst durch die Erbeinsetzung erlangen, und deshalb wird die Benennung des Erben als Kern und Fundament eines jeden Testaments betrachtet.