Quod si non fuerit observatum et nomen heredis vel heredum non fuerit manu testatoris scriptum vel voce coram testibus nuncupatum, hoc testamentum stare minime patimur vel in totum, si tota heredum nomina fuerint praetermissa, vel in eius heredis institutionem, cuius nomen neque lingua neque manus testatoris significavit.
von julia.956 am 08.08.2020
Sollte dies nicht beachtet worden sein und der Name des Erben oder der Erben weder von der Hand des Erblassers geschrieben noch vor Zeugen mündlich erklärt worden sein, so gestatten wir keinesfalls, dass dieses Testament in Geltung bleibt, weder vollständig, wenn sämtliche Namen der Erben unterlassen wurden, noch hinsichtlich der Einsetzung jenes Erben, dessen Namen weder Zunge noch Hand des Erblassers bezeichnet hat.
von leni.u am 01.06.2016
Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt und der Name des Erben (oder der Erben) weder eigenhändig vom Erblasser niedergeschrieben noch vor Zeugen mündlich verkündet worden sein, werden wir dieses Testament weder vollständig - falls alle Erbenamen ausgelassen wurden - noch hinsichtlich der Einsetzung eines Erben, dessen Namen der Erblasser weder gesprochen noch niedergeschrieben hat, als gültig anerkennen.