Sin autem forsitan ex morbi acerbitate vel litterarum imperitia hoc facere minime poterit, testibus testamenti praesentibus nomen vel nomina heredis vel heredum ab eo nuncupari, ut omnimodo sciant testes, si non ipse subscribere potest, qui sunt scripti heredes, et ita certo heredis nomine successio procedat.
von iain.m am 29.07.2018
Kann jedoch jemand aufgrund schwerer Krankheit oder Analphabetismus dies nicht tun, muss er den Namen oder die Namen seines Erben oder seiner Erben in Gegenwart von Zeugen des Testaments mündlich bekunden. Dies stellt sicher, dass die Zeugen genau wissen, wer die vorgesehenen Erben sind, wenn die Person nicht unterschreiben kann, und ermöglicht so, dass die Erbfolge mit Sicherheit hinsichtlich der Identität des Erben fortgeführt werden kann.
von jonathan918 am 15.02.2017
Sollte er jedoch möglicherweise aufgrund der Schwere der Krankheit oder mangelnder Schriftkenntnis dazu nicht in der Lage sein, müssen in Anwesenheit der Testamentszeugen der Name oder die Namen des Erben oder der Erben von ihm genannt werden, damit die Zeugen auf jeden Fall wissen, wer die eingesetzten Erben sind, falls er selbst nicht unterschreiben kann, und somit die Erbfolge mit einem bestimmten Namen des Erben fortgeführt werden kann.