Iubemus omnimodo testatorem, si vires ad scribendum habeat, nomen heredis vel heredum in sua subscriptione vel in quacumque parte testamenti ponere, ut sit manifestum secundum illius voluntatem hereditatem esse transmissam.
von bastian.s am 02.06.2016
Wir verfügen ausdrücklich, dass der Erblasser, sofern er die Kraft zum Schreiben besitzt, den Namen des Erben oder der Erben in seiner Unterschrift oder an beliebiger Stelle des Testaments vermerken muss, damit gemäß seinem Willen die Erbschaft als übertragen gelten kann.
von kaan.856 am 10.03.2018
Wir fordern unbedingt, dass der Erblasser, sofern er schreiben kann, den Namen des Erben oder der Erben entweder in seiner Unterschrift oder an einer beliebigen Stelle des Testaments angeben muss, damit eindeutig ersichtlich ist, dass die Erbschaft gemäß seinem Willen übertragen wurde.