Sed ne aliqua forsitan oblivio testium animis incumbat pluribus interdum nominibus heredum expressis, ipsi testes in suis subscriptionibus, cum testator non haec scripserit, sed nuncupaverit, eorum nomina scribere non differant ad aeternam rei memoriam.
von mathilda926 am 10.05.2016
Um zu verhindern, dass die Zeugen möglicherweise Details vergessen, wenn mehrere Erben benannt wurden, sollten die Zeugen die Namen sofort in ihren unterschriebenen Erklärungen festhalten, wenn der Erblasser diese laut genannt und nicht aufgeschrieben hat, damit eine dauerhafte Aufzeichnung existiert.
von janosch.v am 12.06.2020
Damit jedoch keine Vergessenheit etwa die Gemüter der Zeugen beschwere, nachdem mehrere Namen von Erben genannt worden sind, sollen die Zeugen selbst in ihren Unterschriften nicht zögern, ihre Namen zu schreiben, wenn der Erblasser dies nicht schriftlich, sondern mündlich erklärt hat, zur ewigen Erinnerung der Angelegenheit.