Sin vero ipse testator in qualicumque parte testamenti nomina heredum ( sicut dictum est) scripserit, supervacuum est testes in sua subscriptione hoc exprimere, cum forsitan nescire eos testator suos heredes voluit et semel causa ex ipsius testatoris scriptura appareat.
von konstantin.y am 13.10.2023
Wenn jedoch der Erblasser selbst an einer beliebigen Stelle des Testaments die Namen der Erben (wie bereits gesagt) niedergeschrieben hat, ist es überflüssig, dass die Zeugen in ihrer Unterschrift dies ausdrücken, da der Erblasser möglicherweise wollte, dass sie seine Erben nicht kennen, und die Angelegenheit ohnehin aus der Niederschrift des Erblassers selbst ersichtlich ist.
von jannick.a am 11.11.2018
Wenn jedoch der Erblasser die Namen der Erben an einer beliebigen Stelle des Testaments selbst niedergeschrieben hat (wie erwähnt), ist es überflüssig, dass die Zeugen diese Information in ihrer Unterschrift wiederholen, da der Erblasser möglicherweise die Identität der Erben vor ihnen geheim halten wollte und die Information bereits in der eigenen Handschrift des Erblassers sichtbar ist.