Oportet enim omnimodo vel ex litteris testatoris vel ex voce quidem testatoris, litteris autem testium, qui ad elogium conficiendum fuerint convocati, nomina manifestari heredum.
von magnus.t am 13.08.2016
Die Namen der Erben müssen unbedingt bekannt gemacht werden, entweder durch die schriftlichen Worte des Erblassers oder durch die mündlichen Worte des Erblassers, die von den zur Testamentserstellung gerufenen Zeugen schriftlich festgehalten wurden.
von carla956 am 15.02.2023
Es ist auf jeden Fall notwendig, entweder aus den Schriften des Erblassers oder aus seiner Stimme, durch die Schriften der Zeugen, die zur Abfassung des Testaments zusammengerufen wurden, die Namen der Erben offenzulegen.