Quemadmodum enim in elogio, quod sine scriptura conficitur, necesse est testatorem voce exprimere nomen vel nomina heredum, ita oportet et in testamentis per scripturam conficiendis, cum ipse testator manu sua scribere heredes vel noluerit vel minime potuerit, voce tamen eius eos manifestari.
von lino.846 am 20.04.2020
Denn gleichwie bei einem mündlichen Testament, das ohne schriftliche Aufzeichnung errichtet wird, es notwendig ist, dass der Erblasser den Namen oder die Namen der Erben mit seiner Stimme ausdrückt, so ist es auch bei schriftlich zu errichtenden Testamenten angemessen, wenn der Erblasser selbst entweder nicht willens war oder völlig unfähig war, die Erben eigenhändig zu schreiben, dass sie dennoch durch seine Stimme offenbar gemacht werden.
von mariam.i am 25.06.2018
Ebenso wie bei einem mündlichen Testament, das ohne Schriftform erstellt wird, der Erblasser die Namen der Erben laut aussprechen muss, gilt dies auch für schriftliche Testamente - wenn der Erblasser die Namen der Erben entweder nicht handschriftlich niederschreiben will oder kann, müssen diese dennoch von ihm deutlich laut benannt werden.