Per nostram constitutionem et hoc vitium emendavimus, ut liceat et ante heredis institutionem et inter medias heredum institutiones legatum relinquere et multo magis libertatem, cuius usus favorabilior est.
von malina.q am 17.10.2013
Durch unsere Verfassung haben wir diesen Mangel ebenfalls behoben, sodass es erlaubt ist, sowohl vor der Einsetzung eines Erben als auch zwischen den mittleren Erbeinsetzungen ein Vermächtnis und noch mehr die Freiheit zu hinterlassen, deren Nutzung günstiger ist.
von edda.862 am 26.10.2016
Durch unsere neue Gesetzgebung haben wir dieses Problem behoben, indem wir es rechtmäßig machen, Vermächtnisse sowohl vor der Erbeinsetzung als auch zwischen verschiedenen Erbeinsetzungen zu hinterlassen, und noch wichtiger: Sklaven die Freiheit zu gewähren, was nach dem Gesetz als besonders wohlwollend betrachtet wird.