Si testator fidei heredis sui commisit, ut vel hereditatem vel speciale fideicommissum restituat et neque ex scriptura neque ex quinque testium numero, qui in fideicommissis legitimus esse noscitur, res possit manifestari, sed vel pauciores quam quinque vel nemo penitus testis intervenerit, tunc sive pater heredis sive alius quicumque sit, qui fidem elegit heredis et ab eo aliquid restitui voluerit, si heres perfidia tentus adimplere fidem recusat, negando rem ita esse subsecutam, si fideicommissarius iusiurandum ei detulerit, cum prius ipse de calumnia iuraverit, necesse eum habere vel iusiurandum subire, quod nihil tale a testatore audivit, vel recusantem ad fideicommissi vel universitatis vel specialis solutionem coartari, ne depereat ultima voluntas testatoris fidei heredis commissa.
von amelie.g am 19.02.2022
Wenn jemand bei der Errichtung eines Testaments seinen Erben beauftragt, entweder das gesamte Erbe oder ein bestimmtes Vermächtnis zu übertragen, und dies weder durch schriftliches Dokument noch durch die gesetzlich vorgeschriebenen fünf Zeugen nachgewiesen werden kann, sondern weniger als fünf Zeugen oder gar keine Zeugen vorhanden sind, dann kann - unabhängig davon, ob es der Vater des Erben oder jemand anderes ist, der dem Erben vertraut und etwas durch ihn übertragen möchte - der Begünstigte den Erben zum Eid herausfordern, wenn der Erbe unredlich die Erfüllung dieses Vertrauens verweigert, indem er bestreitet, dass dies vereinbart wurde. Nachdem der Begünstigte zunächst geschworen hat, keine falsche Behauptung zu machen, muss der Erbe entweder schwören, nichts Derartiges vom Erblasser gehört zu haben, oder wenn er sich zu schwören weigert, muss er gezwungen werden, entweder das gesamte Erbe oder das bestimmte Vermächtnis zu übertragen, damit die letzten Wünsche des Erblassers, die dem Erben anvertraut wurden, nicht unerfüllt bleiben.
von elian.t am 24.02.2020
Wenn ein Erblasser seinem Erben treuhänderisch aufgetragen hat, entweder ein Erbe oder ein besonderes Fideikommiss zu restituieren, und weder aus einer Schrift noch aus der Anzahl von fünf Zeugen, die bei Fideikommissen als rechtmäßig bekannt ist, die Sache offenkundig gemacht werden kann, sondern weniger als fünf oder gar keine Zeugen interveniert sind, dann soll – sei es der Vater des Erben oder eine andere Person, die das Vertrauen des Erben gewählt und von ihm etwas restituiert haben möchte – wenn der Erbe, von Treulosigkeit ergriffen, die Erfüllung verweigert und bestreitet, dass die Sache so verlaufen sei, der Fideikommissar ihm einen Eid anbietet, nachdem er selbst zuvor einen Eid wegen Böswilligkeit geschworen hat, es notwendig sein, dass der Erbe entweder den Eid leistet, dass er nichts Derartiges vom Erblasser gehört hat, oder, wenn er sich weigert, zur Zahlung des Fideikommisses, sei es universal oder speziell, gezwungen wird, damit der letzte Wille des Erblassers, der dem Vertrauen des Erben anvertraut wurde, nicht verloren gehe.