Eadem observari censuimus et si a legatario vel fideicommissario aliquid similiter relictum sit.
von paskal.x am 20.03.2020
Wir haben festgelegt, dass dieselben Regeln auch dann gelten, wenn etwas von einem Vermächtnisnehmer oder Treuhandempfänger in ähnlicher Weise hinterlassen wurde.
von isabell.a am 21.11.2022
Dieselben Dinge zu beobachten haben wir auch für den Fall bestimmt, dass von einem Legatar oder Fideikommissar etwas Ähnliches hinterlassen worden ist.