Vel si ipse maluerit litem quidem contestari, expectare autem hereditatis petitionis eventum, hoc ei liceat facere, ut restitutio, si competeret, cum legitimis augmentis legatario vel fideicommissario accedat.
von wolfgang962 am 02.11.2024
Oder wenn er selbst es vorziehen sollte, zwar den Rechtsstreit aufzunehmen, jedoch das Ergebnis der Erbschaftsklage abzuwarten, soll ihm dies gestattet sein, so dass die Restitution, falls sie angemessen wäre, dem Legatar oder Fideikommissar mit den gesetzlichen Zuschlägen zukommen kann.
von philip.r am 04.01.2017
Alternativ, falls er es vorziehen sollte, die Klage einzureichen und gleichzeitig das Ergebnis des Erbschaftsanspruchs abzuwarten, sollte ihm dies gestattet werden, wobei sichergestellt wird, dass eine etwaige Rückerstattung, sofern zutreffend, dem Vermächtnisnehmer oder Treuhandempfänger zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zukommt.