Sin autem ex contractibus defuncti agatur contra possessorem hereditatis vel eius rei de qua agitur, si quidem res sint vel depositae vel commodatae vel pignori datae vel aliae quae extant, non differri sub praetextu hereditatis petitionis memoratum iudicium, quemadmodum, si pro fenerata pecunia vel alia personali actione agatur contra possessorem vel petitorem, non debet iudicium differri, sed exitum suum accipere.
von efe.865 am 26.01.2023
Wenn jedoch jemand eine Klage aufgrund der Verträge des Verstorbenen gegen denjenigen einreicht, der den Nachlass oder das fragliche Eigentum besitzt, und wenn das Eigentum hinterlegt, verliehen, verpfändet oder in einer anderen Form vorhanden ist, sollte der Fall nicht nur deshalb verzögert werden, weil ein Erbschaftsanspruch anhängig ist. Ebenso sollte, wenn der Fall einen Kredit mit Zinsen oder eine andere persönliche Klage gegen den Besitzer oder den Anspruchsteller betrifft, das Urteil nicht verzögert, sondern zu seinem Abschluss geführt werden.
von elea.869 am 09.09.2015
Wird jedoch eine Klage aus Verträgen des Verstorbenen gegen den Besitzer der Erbschaft oder der Sache, um die es in der Klage geht, erhoben, wenn nämlich die Sachen entweder hinterlegt, verliehen, als Pfand gegeben oder andere vorhandene Sachen sind, so sollte das vorerwähnte Urteil nicht unter dem Vorwand der Erbschaftsansprache aufgeschoben werden, ebenso wenig wie, wenn eine Klage wegen Geldverleihung mit Zinsen oder einer anderen persönlichen Klage gegen den Besitzer oder Antragsteller erhoben wird, das Urteil nicht aufgeschoben, sondern zu seinem Abschluss gebracht werden sollte.