Si magistratus a tutoribus seu curatoribus, quos tibi dederunt seu nominaverunt, stipulati sunt se eo nomine indemnes futuros inque eam rem fideiussores acceperunt extra rem salvam fore satisdationem, actio, quam adversus tutores seu curatores tuos instituisti, alienam obligationem non resolvit.
von emil.d am 21.01.2022
Wenn Behörden die Vormünder oder Betreuer, die sie für Sie ernannt haben, verpflichtet haben, sie von Haftung freizustellen, und zusätzlich zur üblichen Sicherheit zur Vermögensschutz Bürgen angenommen haben, hebt die Rechtshandlung, die Sie gegen Ihre Vormünder oder Betreuer eingeleitet haben, deren gesonderte Verpflichtung gegenüber den Behörden nicht auf.
von jara.837 am 06.01.2016
Wenn Magistrate von Vormündern oder Kuratoren, die sie dir gegeben oder ernannt haben, stipuliert haben, dass sie in dieser Angelegenheit schadlos gehalten werden und darüber hinaus Bürgen über die Garantie der Sicherheit des Vermögens hinaus akzeptiert haben, löst die Klage, die du gegen deine Vormünder oder Kuratoren eingereicht hast, keine fremde Verpflichtung auf.