Si divisio administrationis inter tutores sive curatores in eodem loco seu provincia constitutos necdum fuit, licentiam habet adulescens et unum eorum eligere et totum debitum exigere, cessione videlicet ab eo adversus ceteros tutores seu curatores actionum ei competentium facienda.
von karolina.821 am 11.01.2015
Wenn die Verantwortlichkeiten zwischen den Vormündern oder Betreuern, die in demselben Ort oder derselben Provinz eingesetzt wurden, noch nicht aufgeteilt worden sind, hat der Minderjährige das Recht, einen von ihnen auszuwählen und den vollen geschuldeten Betrag zu fordern, vorausgesetzt, dieser Vormund tritt ihm das Recht ab, rechtliche Schritte gegen die anderen Vormünder oder Betreuer einzuleiten.
von hannah.864 am 30.09.2018
Wenn unter den Vormündern oder Betreuern, die am gleichen Ort oder in der gleichen Provinz bestellt wurden, noch keine Verwaltungsteilung erfolgt ist, hat der Heranwachsende die Befugnis, einen von ihnen auszuwählen und die gesamte Schuld zu fordern, wobei von ihm eine Abtretung der ihm gegen die anderen Vormünder oder Betreuer zustehenden Ansprüche zu erfolgen hat.