In divisionem autem administratione deducta sive a praeside sive a testatoris voluntate unumquemque pro sua administratione convenire potest, periculum invicem tutoribus seu curatoribus non sustinentibus, nisi per dolum aut culpam suspectum non removerunt, cum alter eorum non solvendo effectus sit, vel suspicionis causam agendo sua sponte iura pupilli prodiderunt.
von jannik.9873 am 20.10.2022
Wenn die Verwaltungspflichten entweder vom Gouverneur oder gemäß dem Willen des Erblassers aufgeteilt werden, kann jeder Vormund nur für seinen eigenen Verwaltungsbereich zur Verantwortung gezogen werden. Die Vormünder oder Betreuer müssen nicht für die Handlungen des jeweils anderen einstehen, es sei denn, sie haben es versäumt, einen verdächtigen Kollegen durch Betrug oder Fahrlässigkeit zu entfernen, wenn dieser in Konkurs geraten ist, oder wenn sie von sich aus verdächtige Vorwürfe in einer Weise verfolgt haben, die die Interessen ihres Mündels geschädigt haben.
von isabella.8977 am 14.08.2023
In der Verwaltung jedoch, nachdem sie entweder vom Gouverneur oder durch den Willen des Erblassers geteilt wurde, kann jeder gemäß seiner Verwaltung verklagt werden, wobei die Vormünder oder Kuratoren nicht das Risiko füreinander tragen, es sei denn, sie hätten durch Betrug oder Verschulden keinen Verdächtigen entfernt, wenn ein anderer von ihnen zahlungsunfähig geworden ist, oder indem sie aus eigenem Antrieb den Verdächtigungsgrund verfolgten und dabei die Rechte des Mündels verraten.