Veteris iuris dubitationem decidentes sancimus, si quidem tutor vel curator pro substantia pupilli vel adulti aliquid ubicumque dixerit ad maiorem quantitatem eam reducens, sive pro utilitate pupilli vel adulti sive per solam simplicitatem sive per aliam quamcumque causam, nihil veritati praeiudicare, sed hoc obtinere, quod ipsius rei inducit natura et mensura pupillaris vel adulti ostendit substantiae.
von hugo.837 am 28.10.2015
In Entscheidung einer Unklarheit des alten Rechts verordnen wir, dass, wenn ein Vormund oder Kurator bezüglich der Substanz eines Unmündigen oder Erwachsenen irgendwo etwas sagt und es auf eine größere Menge reduziert, sei es zum Nutzen des Unmündigen oder Erwachsenen, sei es durch bloße Einfachheit oder durch irgendeinen anderen Grund, nichts die Wahrheit beeinträchtigen soll, sondern das gelten soll, was die Natur der Sache selbst nahelegt und das Maß der Substanz des Unmündigen oder Erwachsenen aufzeigt.
von ludwig.908 am 23.07.2016
In Klärung einer Rechtsfrage aus altem Recht legen wir fest: Wenn ein Vormund oder Betreuer an irgendeinem Ort eine Aussage über das Vermögen seiner Schutzbefohlenen macht, die dessen Wert aufbläht - sei es zum Nutzen des Schutzbefohlenen, aus schlichter Unkenntnis oder aus irgendeinem anderen Grund - so berührt diese Aussage nicht die Wahrheit. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Beschaffenheit des Vermögens und das, was eine Prüfung der Vermögenswerte offenbart.