Veterem dubitationem amputantes, per quam testamentarii quidem vel per inquisitionem dati tutoris et unius auctoritas sufficiebat, licet plures fuerant, non tamen diversis regionibus destinati, legitimi autem vel simpliciter dati omnes consentire compellebantur, sancimus, si plures tutores fuerint ordinati, sive in testamento paterno sive ex lege vocati sive a iudice vel ex inquisitione vel simpliciter dati, et unius tutoris auctoritatem omnibus tutoribus sufficere, ubi non divisa est administratio vel pro regionibus vel pro substantiae partibus:
von julius.843 am 07.06.2019
Die alte Zweifelsfrage beseitigend, durch welche sowohl testamentarisch als auch durch Untersuchung bestellte Vormünder, deren Autorität selbst bei mehreren Personen ausreichte, obwohl sie nicht verschiedenen Regionen zugeordnet waren, sondern legitime oder einfach bestellte Vormünder alle zur Zustimmung gezwungen waren, verordnen wir, dass bei Bestellung mehrerer Vormünder - sei es durch väterliches Testament, durch Gesetz, durch richterliche Anordnung, durch Untersuchung oder einfache Bestellung - die Autorität eines einzelnen Vormunds für alle Vormünder ausreicht, sofern die Verwaltung weder nach Regionen noch nach Vermögensteilen geteilt ist:
von zoe943 am 09.06.2020
Wir beseitigen eine alte Rechtsunsicherheit, bei der zuvor die Befugnis eines einzelnen Vormunds ausreichte, wenn die Vormünder durch Testament oder nach förmlicher Untersuchung ernannt wurden (selbst wenn mehrere vorhanden waren, sofern sie nicht verschiedenen Regionen zugewiesen waren), während rechtmäßige Vormünder oder einfach ernannte Vormünder alle zustimmen mussten. Wir verordnen nun, dass bei mehreren ernannten Vormündern - ob im Testament des Vaters genannt, kraft Gesetzes berufen, von einem Richter ernannt, nach Untersuchung ausgewählt oder einfach ernannt - die Befugnis eines einzelnen Vormunds für alle Vormünder ausreicht, solange die Verwaltung nicht nach Regionen oder Teilen des Vermögens aufgeteilt ist: