Clarum posteritati facientes sancimus omnimodo debere et agentibus et pulsatis in criminalibus causis minoribus viginti quinque annis adesse curatores vel tutores, in quibus casibus et pupillos leges accusari concedunt, cum cautius et melius est cum suasione perfectissima et responsa facere minores et litem inferre, ne ex sua imperitia vel iuvenali calore aliquid vel dicant vel taceant, quod, si fuisset prolatum vel non expressum, prodesse eis poterat et a deteriore calculo eos eripere.
von ronya.t am 28.07.2013
Wir setzen hiermit verbindlich fest, um es künftigen Generationen klar zu machen, dass in Strafrechtsfällen sowohl Kläger als auch Angeklagte unter fünfundzwanzig Jahren einen Vormund oder Betreuer anwesend haben müssen. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Gesetz die Anklage von Minderjährigen erlaubt. Dies geschieht, weil es sicherer und besser für junge Menschen ist, Anschuldigungen mit angemessener Begleitung zu beantworten und rechtliche Schritte zu unternehmen, damit sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder jugendlicher Impulse nicht zu viel oder zu wenig sagen. Etwas, das sie sagen oder verschweigen, könnte ihrer Sache gedient und sie vor einem ungünstigen Urteil bewahrt haben.
von luise904 am 19.09.2015
Zur Klarstellung für die Nachwelt verfügen wir, dass es in Strafrechtsfällen für Kläger und Beklagte unter fünfundzwanzig Jahren unbedingt notwendig ist, Vormünder oder Rechtsbeistände anwesend zu haben, in welchen Fällen die Gesetze auch zulassen, dass Minderjährige angeklagt werden können. Dies ist umsichtiger und besser, damit Minderjährige mit größtmöglicher Überzeugungskraft Antworten geben und Klagen einreichen, damit sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder jugendlichen Leidenschaft nicht etwas sagen oder verschweigen, was, wäre es vorgebracht oder nicht ausgedrückt worden, ihnen hätte nützen und sie vor einem schlimmeren Ausgang hätte bewahren können.