Cognatis aliisque propinquis vel adfinibus vel creditoribus vel aliis quorum interest adeuntibus vel admonentibus eos, qui secundum leges ius habent tutores vel curatores constituere.
von jakob839 am 02.02.2014
Mit Verwandten und anderen Nahestehenden oder Angehörigen oder Gläubigern oder anderen, deren Interesse es betrifft, die herantreten oder warnen, diejenigen, die nach den Gesetzen das Recht haben, Vormünder oder Kuratoren zu bestellen.
von lennox.944 am 15.12.2017
Wenn Verwandte, andere Familienmitglieder, Schwäger, Gläubiger oder andere Beteiligte diejenigen, die nach Gesetz das Recht haben, Vormünder oder Treuhänder zu ernennen, aufsuchen oder benachrichtigen.