Sin vero causae vel pupillorum vel adultorum sint vel aliorum sub cura agentium masculorum vel feminarum, ut per tutores vel curatores vel actores vel procuratores eorum agantur, et eorum desidia triennium fuerit elapsum et causa ceciderint, litem quidem nihilo minus suum habere vigorem, omnem autem iacturam, quae ex hac causa oritur, ad tutores et curatores et fideiussores eorum heredesque et res eorum et omnes, quorum in hac causa legitime interest, redundare:
von yasmin822 am 05.06.2014
Falls jedoch Fälle von Mündeln, Erwachsenen oder anderen unter Betreuung Stehenden, seien es Männer oder Frauen, vorliegen, die durch ihre Vormünder, Kuratoren, Vertreter oder Bevollmächtigten geführt werden, und durch deren Untätigkeit drei Jahre verstrichen sind und sie den Rechtsstreit verloren haben, behält der Rechtsstreit gleichwohl seine Gültigkeit, wobei jedoch der gesamte Verlust, der aus diesem Grund entsteht, auf die Vormünder, Kuratoren, deren Bürgen, Erben, deren Vermögen und alle, deren Interesse an diesem Fall rechtmäßig ist, zurückfällt:
von mariella.o am 23.04.2016
Jedoch gilt in Fällen, die Minderjährige, Erwachsene unter Vormundschaft oder andere unter Betreuung (gleich ob männlich oder weiblich) betreffen und von deren Vormündern, Treuhändern, Vertretern oder Bevollmächtigten geführt werden: Wenn diese Vertreter drei Jahre untätig waren und den Fall verloren haben, während die Klage selbst weiterhin gültig bleibt, fallen alle aus dieser Situation entstehenden Verluste auf die Vormünder, Treuhänder, deren Bürgen, deren Erben, deren Vermögen und alle anderen, die ein legitimes Interesse an der Angelegenheit haben.