Et qui notitiae causa liberti tutores dantur, quamvis soli administrandorum negotiorum pupillorum sive adultorum facultatem interdum non accipiant propter tenuitatem sui patrimonii, periculo tamen omnes sunt obligati, sive ea, quae scire deberent ex utilitate eorum, tutores sive curatores dissimulaverunt aut fraudem aliquam adhibuerunt vel cum aliis participaverunt aut, cum suspectos facere deberent, in officio muneris vel obsequio debito cessaverunt.
von marleen.9857 am 07.02.2015
Und diejenigen, die als Freigelassene Vormünder zur Kenntnis gegeben werden, obwohl sie allein manchmal aufgrund der Geringfügigkeit ihres Vermögens nicht die Befugnis zur Verwaltung der Angelegenheiten von Unmündigen oder Erwachsenen erhalten, sind dennoch alle einem Risiko verpflichtet, sei es, dass die Vormünder oder Kuratoren Dinge verborgen haben, die sie zu ihrem Nutzen hätten wissen sollen, oder Betrug begangen haben, oder mit anderen gemeinsame Sache gemacht haben, oder, wenn sie Verdächtige hätten benennen sollen, im Amt ihrer Pflicht oder im erforderlichen Dienst innegehalten haben.
von Willie am 26.08.2015
Wenn Freigelassene als Vormünder zur Aufsicht bestellt werden, haften sie vollständig für jegliches Fehlverhalten, auch wenn ihnen aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel nicht immer die alleinige Befugnis zur Verwaltung der Angelegenheiten ihrer Mündel erteilt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vormünder oder Betreuer Informationen verschwiegen haben, die sie im Interesse ihrer Mündel hätten offenlegen müssen, Betrug begangen haben, mit anderen konspiriert haben oder verdächtige Aktivitäten nicht gemeldet haben, wodurch sie ihre Pflichten oder erforderlichen Verantwortlichkeiten vernachlässigt haben.