Verum sive testamento quocumque iure facto seu codicillo vel sola nuncupatione, legato sive fideicommisso, aut mortis causa aut alio quocumque ultimo arbitrio aut certe inter viventes habita largitate sive contractu venditionis sive donationis aut alio quocumque titulo quisque ad praefatam venerabilem ecclesiam patrimonium suum partemve certam patrimonii in fundis praediis seu domibus vel annonis mancipiis et colonis eorumque peculiis voluerit pertinere, inconcussa ea omnia sine ulla penitus imminutione conservent scientes nulla sibi occasione vel tempore ad vicissitudinem beneficii colorati vel gratiae referendae, donandi vel certe volentibus emere alienandi aliquam facultatem permissam, nec si omnes cum religioso episcopo et oeconomo clerici in earum possessionum alienatione consentiant.
von maurice8913 am 23.02.2018
Wenn jemand sein Eigentum oder einen bestimmten Teil davon an die vorgenannte Kirche übertragen möchte - sei es durch ein Rechtswillen, Kodizill, mündliche Erklärung, Vermächtnis, Treuhandschaft, Schenkung von Todes wegen oder jede andere letzte Verfügung, oder sogar zu Lebzeiten durch Großzügigkeit, Verkauf, Schenkung oder auf andere Weise - einschließlich Ländereien, Grundbesitz, Häusern, jährlichen Einkünften, Bediensteten, Pächtern und deren Besitz, so müssen all diese Besitztümer vollständig und ungeschmälert erhalten bleiben. Sie sollen verstehen, dass ihnen unter keinen Umständen und zu keiner Zeit gestattet ist, diese Besitztümer zu verschenken oder zu verkaufen, weder als Gefälligkeit für erhaltene Vorteile noch unter irgendeinem anderen Vorwand, selbst wenn sämtliche Geistliche, einschließlich des Bischofs und des Schatzmeisters, einer solchen Übertragung zustimmen.
von liah.q am 02.06.2013
Ob durch Testament, das nach welchem Recht auch immer errichtet wurde, oder durch Kodizill oder bloße mündliche Erklärung, durch Vermächtnis oder Treuhand, oder aufgrund des Todes oder durch irgendeine andere letzte Verfügung, oder gewiss unter Lebenden durch freigebige Zuwendung oder durch Kaufvertrag oder Schenkung oder durch irgendeinen Titel, wer auch immer gewünscht hat, dass sein Vermögen oder ein bestimmter Teil seines Vermögens in Ländereien, Grundstücken oder Häusern oder in jährlichen Einkünften, Sklaven und Siedlern und deren Sondervermögen der vorgenannten ehrwürdigen Kirche zufallen soll, der soll all diese Dinge unerschüttert und ohne jegliche Minderung bewahren, in dem Wissen, dass ihnen unter keinen Umständen oder zu keiner Zeit die Befugnis erteilt wird, zum Gegenseitigkeitsvorteil eines gefärbten Vorwands oder einer Gefälligkeit zu schenken oder gewiss denjenigen, die kaufen möchten, zu veräußern, und zwar auch dann nicht, wenn alle Geistlichen mit dem religiösen Bischof und Verwalter der Veräußerung dieser Besitztümer zustimmen.