De his, si quando eis libitum fuerit, testandi vel donandi vel quolibet alio titulo alienandi libera facultate concessa, ut ea bona quoquo tempore numquam fratribus vel sororibus aut ex his genitis conferantur, sed ad eorum filios posteros et quoscumque extraneos heredes perveniant nec a patribus avis aut proavis, sed ab ipsorum liberis tamquam praecipua vindicentur, certe his procedant, quibus ipsi id peculium vel inter vivos alienatione habita vel mortis tempore ultima et vere cognita voluntate concesserint.
von ciara.837 am 12.09.2022
Bezüglich dieser Dinge, wann immer es ihnen gefallen wird, mit der freien Befugnis zu testieren, zu schenken oder auf andere Weise zu veräußern, derart, dass diese Güter zu keiner Zeit an Brüder oder Schwestern oder deren Nachkommen übertragen werden, sondern an ihre Kinder, Nachfahren und beliebige externe Erben gelangen, und nicht von Vätern, Großvätern oder Urgroßvätern, sondern von ihren eigenen Kindern als besondere Eigenschaften beansprucht werden, sollen diese gewiss denjenigen zukommen, welchen sie selbst dieses Sondervermögen entweder durch Veräußerung zu Lebzeiten oder zum Zeitpunkt des Todes durch eine endgültige und wahrhaft bekannte Verfügung gewährt haben.
von leon.943 am 09.10.2015
Hinsichtlich dieser Besitztümer wird ihnen die vollständige Freiheit gewährt, über diese durch Testament, Schenkung oder jede andere Form der Übertragung zu verfügen, wann immer sie es wünschen. Diese Vermögenswerte können niemals an ihre Brüder, Schwestern oder deren Kinder übertragen werden, sondern müssen an ihre eigenen Kinder, Nachkommen oder beliebige externe Erben übergehen. Diese Besitztümer können nicht von Vätern, Großvätern oder Urgroßvätern beansprucht werden, sondern sind als besonderes Eigentum von ihren Kindern zu beanspruchen. Diese Vermögenswerte werden demjenigen zukommen, dem sie sie zugestehen, sei es durch Übertragung zu Lebzeiten oder durch ihr letztes, ordnungsgemäß bezeugtes Testament zum Zeitpunkt des Todes.