Ideoque nihil ex his scholarum nomine vindicetur, sed pro uniuscuiusque merito quae sunt concessa serventur, ut, quicumque perceptarum annonarum emolumenta vel in heredes proprios iure sanguinis transfuderunt vel in extraneos distractionis titulo transscripserunt, maneat, quod gestum est vel hereditatis merito vel alienationis arbitrio.
von Carolin am 05.05.2020
Daher soll nichts davon im Namen der Schulen beansprucht werden, sondern es sollen die gewährten Leistungen gemäß dem Verdienst eines jeden erhalten bleiben, so dass alles, was an Bezügen entweder auf eigene Erben kraft Blutrechts übertragen oder an Außenstehende durch Verkaufstitel abgetreten wurde, in der Form bestehen bleibe, wie es durch Erbrecht oder durch Wahl der Veräußerung geschehen ist.
von henriette846 am 01.11.2018
Daher können diese Vergünstigungen von militärischen Einheiten nicht beansprucht werden. Stattdessen sollen die gewährten Vorteile auf Grundlage individueller Verdienste erhalten bleiben, und wenn jemand diese Bezüge entweder an seine Blutsverwandten als Erbe weitergegeben oder an Dritte verkauft hat, sollen diese Transaktionen gültig bleiben, unabhängig davon, ob sie durch Erbschaft oder Verkauf erfolgt sind.