Sed nullo discrimine habito ii, qui ab huiusmodi hominibus educati vel nutriti vel aucti sunt, liberi et ingenui appareant et sibi adquirant et in posteritatem suam vel extraneos heredes omnia quae habuerint, quo modo voluerint, transmittant.
von christin.o am 21.05.2021
Jedoch sollen, ohne jegliche Unterscheidung, Personen, die von solchen Individuen erzogen, gepflegt oder aufgezogen wurden, als frei und freigeboren gelten, und sie sollen in der Lage sein, Eigentum für sich selbst zu erwerben und alles, was sie besitzen, auf ihre Nachkommen oder fremde Erben in der von ihnen gewünschten Weise zu übertragen.
von kilian.9823 am 31.10.2022
Ohne dass ein Unterschied gemacht wird, mögen diejenigen, die von Personen dieser Art erzogen, genährt oder aufgezogen wurden, als frei und freigeboren erscheinen und für sich selbst und ihre Nachkommen oder fremde Erben alles, was sie besitzen, auf welche Weise sie es auch wünschen mögen, übertragen.