Iubemus nulli posthac archiepiscopo in hac urbe regia sacrosanctae ecclesiae praesidenti, nulli oeconomo, cui res ecclesiastica gubernanda mandatur, esse facultatem fundos vel praedia urbana seu rustica, res postremo immobiles aut in his praediis colonos vel mancipia constituta aut annonas civiles cuiuscumque suprema vel superstitis voluntate ad religiosam ecclesiam devolutas sub cuiuscumque alienationis specie ad quamcumque transferre personam, sed ea praedia dividere quidem, colere augere et ampliare nec ulli isdem praediis audere cedere.
von janis853 am 12.12.2020
Wir befehlen, dass weder ein Erzbischof, der künftig der heiligen Kirche in dieser königlichen Stadt vorsteht, noch ein Verwalter, dem kirchliches Eigentum zur Verwaltung übertragen wurde, die Befugnis haben soll, unter irgendeiner Form der Veräußerung an irgendeine Person zu übertragen: Ländereien oder städtische oder ländliche Besitztümer, schließlich unbewegliche Sachen, oder auf diesen Besitztümern ansässige Kolonen oder Sklaven oder zivile Leistungen, die der religiösen Kirche durch irgendeine höchste oder überlebende Verfügung zugefallen sind, sondern diese Besitztümer tatsächlich zu teilen, zu bewirtschaften, zu vergrößern und zu erweitern, und es nicht zu wagen, dieselben Besitztümer an irgendjemanden abzutreten.
von julius.p am 08.08.2013
Wir verfügen, dass von nun an weder einem Erzbischof, der die heilige Kirche in dieser königlichen Stadt leitet, noch einem Verwalter, der für die Verwaltung von Kircheneigentum verantwortlich ist, erlaubt ist, an irgendjemanden zu übertragen: Ländereien, Stadt- oder Landgüter, unbewegliche Güter, Pächter oder Sklaven, die diesen Gütern zugehören, oder zivile Zuwendungen, die der Kirche durch irgendein Testament vermacht wurden. Stattdessen dürfen sie diese Güter nur teilen, bewirtschaften und erweitern, jedoch niemals an jemanden weitergeben.