Si quis decurionum vel rustica praedia vel urbana venditor necessitate coactus addicit, interpellet iudicem competentem omnesque causas singillatim quibus strangulatur exponat et ita demum distrahendae possessionis facultatem accipiat, si alienationis necessitatem probaverit.
von gustav855 am 02.12.2014
Wenn einer der Decurionen, durch Notwendigkeit gezwungen, entweder ländliche Güter oder städtische Liegenschaften als Verkäufer überträgt, soll er sich an den zuständigen Richter wenden und soll alle Gründe, durch die er bedrückt wird, einzeln darlegen, und erst dann soll er die Befugnis zur Veräußerung des Besitzes erhalten, wenn er die Notwendigkeit der Veräußerung nachgewiesen hat.
von samira.z am 04.07.2014
Wenn ein Stadtratsmitglied durch Umstände gezwungen ist, entweder ländliche oder städtische Immobilien zu verkaufen, muss es den zuständigen Richter kontaktieren und detailliert alle Gründe darlegen, die es unter finanziellen Druck setzen. Erst dann darf es die Erlaubnis zum Verkauf der Immobilie erhalten, und nur wenn es nachweisen kann, dass der Verkauf tatsächlich notwendig ist.