Iubemus hortamur, ut, si quis forte honoratorum decurionum possessorum, postremo etiam colonorum aut cuiuslibet ordinis a iudice fuerit aliqua ratione concussus, si quis scit venalem de iure fuisse sententiam, si quis poenam vel pretio remissam vel vitio cupiditatis ingestam, si quis postremo quacumque de causa improbum iudicem potuerit approbare, is vel administrante eo vel post administrationem depositam in publicum prodeat, crimen deferat, delatum approbet, cum probaverit, et victoriam reportaturus et gloriam.
von clemens8844 am 05.10.2024
Wir befehlen und ermutigen dringend, dass, wenn irgendein Beamter, Ratsmitglied, Grundbesitzer, Landwirt oder eine Person welchen Ranges auch immer von einem Richter erpress wurde, oder wenn jemand weiß, dass ein Richter Urteile illegal verkauft, oder Strafen gegen Bezahlung erlassen oder aus Habgier verhängt werden, oder wenn jemand die Unredlichkeit eines Richters aus irgendeinem Grund nachweisen kann, dieser öffentlich vortreten soll, sei es während der Amtszeit des Richters oder nachdem dieser sein Amt niedergelegt hat. Er soll seine Anklage vorbringen und beweisen, und wenn er dies tut, wird er sowohl Sieg als auch Ruhm davontragen.
von paula.853 am 09.04.2018
Wir befehlen und ermutigen, dass, wenn irgendjemand der Ehrenwerten, Ratsherren, Grundbesitzer, schließlich auch der Pächter oder welchen Ranges auch immer von einem Richter durch irgendeine Begründung gepresst worden ist, wenn jemand weiß, dass ein Urteil rechtswidrig verkauft wurde, wenn jemand weiß, dass eine Strafe entweder gegen Bezahlung erlassen oder durch Habgier auferlegt wurde, wenn jemand schließlich aus irgendeinem Grund einen Richter als unehrenhaft nachweisen kann, dieser, sei es während seiner Amtszeit oder nach Niederlegung des Amtes, öffentlich hervortreten, die Anklage vorbringen, das Vorgebrachte beweisen soll, da er sowohl Sieg als auch Ruhm davontragen wird, wenn er es bewiesen hat.