Unusquisque procurator, praepositus gynaecei, tabularius susceptor colonus vel quicumque se a comite domorum meminerit esse concussum, cum ipse cui pecuniam numeraverit administratione decesserit, intra anni spatia ad iudicium spectabilitatis tuae quidquid dederit repetiturus occurrat, ut prosit pensionibus, quidquid ille reddiderit.
von lionel.r am 09.03.2017
Jeder Verwalter, Textilfabrikmanager, Schriftführer, Steuereintreiber, Pächter oder jeder andere, der sich daran erinnert, vom Verwalter der Reichsdomänen erpresst worden zu sein, soll innerhalb eines Jahres, nachdem der Beamte, der das Geld erhalten hat, sein Amt verlassen hat, vor Ihrem ehrenwerten Gericht erscheinen, um den gezahlten Betrag zurückzufordern, sodass die zurückgewonnenen Gelder auf ihre Steuerverpflichtungen angerechnet werden können.
von giulia.8839 am 03.06.2013
Jeder Prokurator, Vorsteher des Frauenhauses, Schreiber, Einnehmer, Kolonist oder wer auch immer sich erinnert, vom Verwalter der Haushalte erpresst worden zu sein, soll, wenn derjenige, dem er Geld gezahlt hat, sein Amt niedergelegt hat, innerhalb eines Jahres vor das Gericht seiner Ehrwürden treten und das, was er gegeben hat, zurückfordern, damit das, was jener zurückgibt, den Zahlungen zugute kommt.