Hac lege sancimus, ut, sive agat domorum nostrarum colonus aut inquilinus aut servus seu pulsetur ab aliquo super criminali vel civili negotio, non alibi quam tui culminis ac viri spectabilis comitis domorum petatur examen:
von jason867 am 22.05.2020
Kraft dieses Gesetzes verfügen wir, dass, sei es ein Mieter, ein Untermieter oder ein Diener unserer Häuser, der eine Klage erhebt oder von jemandem in einer kriminellen oder zivilrechtlichen Angelegenheit vorgeladen wird, nirgendwo anders als vor der Prüfung Eurer Eminenz und des angesehenen Hausgrafen verhandelt werden soll.
von helene.s am 22.05.2019
Wir verordnen mit diesem Gesetz, dass wenn ein Pächter, Ansässiger oder Diener unserer Besitztümer entweder eine Klage anstrengt oder von jemandem in einer Straf- oder Zivilsache angeklagt wird, die Angelegenheit ausschließlich von Eurer Hoheit und dem ehrenwerten Grafen der Reichsstände verhandelt werden muss.